Vor dem Hintergrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Entscheidung des Thüringer Landtages werden nunmehr lockernde Änderungen in Thüringen den Ausstieg aus der pandemischen Lage kennzeichnen und im Schulalltag ab dem 4. April 2022 umgesetzt.
Die hierfür maßgeblichen rechtlichen Regelungen können Sie im Detail dem Internetangebot des Bildungsministeriums entnehmen:
– ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO (TMBJS); https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2022/2022-04-01_ThuerSARS-CoV-2-KiJuS-VO.pdf – Erlass Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht (Verlängerung bis 30. April 2022); https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2022/2022-04-01_Erlass_Befreiung_Schulbesuchspflicht.pdf –
Ergänzend wird auch auf die neuen grundlegenden Regelungen zum Infektionsschutz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0; https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung) verwiesen.
Zu den Änderungen im schulischen Alltag im Detail:
1. Wegfall der Maskenpflicht ab Montag, den 4. April 2022
Wichtigste Änderung ist der Wegfall der Maskenpflicht im schulischen Alltag.
Vor dem Hintergrund der aktuell noch hohen Inzidenzzahlen in Thüringen wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte selbstverständlich jederzeit freiwillig eine Maske im Schulalltag tragen können – seitens der Schulleitung wird das ausdrücklich unterstützt.
2. Testen/Testbescheinigung
Aufgrund des Wegfallens der 3G Regelungen entfällt die Ausstellung einer schulischen Testbescheinigung.
Es besteht vorerst weiterhin eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler (siehe § 5 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO vom 1. April 2022). Von der Testpflicht befreit sind geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei einem positiven schulischen Selbsttest künftig zur Abklärung einer bestehenden Infektion ein Antigenschnelltest eines anerkannten Testzentrums ausreichend ist (siehe auch § 7 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO vom 1. April 2022 i.V.m. § 4 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vom 1. April 2022; https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung)“